Erfolgloses Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB begründet kein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers hinsichtlich seiner Sachmängelgewährleistungsfrist

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In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof wieder einmal klargestellt, dass das Sicherheitsverlangen gemäß § 648 a BGB den Unternehmer nur berechtigt, dass nach dem Ablauf einer angemessenen Frist bei Ausbleiben der Sicherheitsleistung der Vertrag beendet werden kann.

Seine Mängelgewährleistungspflicht wird davon nicht berührt. Bessert der Unternehmer nicht nach und kommt es zur Vertragsbeendigung, so ist von seinem Werklohnanspruch lediglich der Betrag in Abzug zu bringen, den die Nachbesserung erfordert oder der mängelbedingt die Minderung des Bauwerkes ausmacht. Dies gilt nach der Abnahme (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2004, VII ZR 199/03) aber auch hinsichtlich Abschlagszahlungen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2004 VII ZR 167/02).