Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.12.2007 klargestellt hat, kann eine Streitverkündung die Verjährung gegenüber dem Dritten nur dann hemmen, wenn sie zulässig ist.
Eine Streitverkündung ist nur dann zulässig, wenn das Alternativverhältnis gegeben ist. Nur dann, wenn der Streitverkünder bei einem Unterliegen in dem Hauptrechtsstreit einen Anspruch gegen den Streitverkündeten hat, ist das Alternativverhältnis gegeben und die Streitverkündung zulässig. Es muss also der Anspruch gegen den Streitverkündeten davon abhängen, dass in dem Hauptrechtstreit die streitverkündende Partei unterliegt.
Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber der Streitverkündeten Partei des Vorprozesses (Hauptprozesses), als auch gegenüber dem Dritten (Streitverkündeten) geltend gemacht werden können. Ansprüche bezüglich derer aus der Sicht des Streitverkündeten zu dem Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt, sind für eine Streitverkündung nicht geeignet. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeidliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann.
Es ist also aufmerksam zu prüfen, ob das besagte Alternativverhältnis besteht. Allein die Überlegung, dass man etwa dann, wenn der eine Schuldner nicht leisten kann, ja noch immer der andere Gesamtschuldner verklagt werden kann, reicht nicht für die Zulässigkeit der Streitverkündung und damit für die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung aus.