Funktionale Leistungsbeschreibung einer technischen Anlage

In seinem Urteil vom 13.03.2008 hat der Bundesgerichtshof die Grenzen des Risikos bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung konturiert.

Ingenieurpflichten bei Baugrund- und Gründungsgutachten

In seinem Urteil vom 28.11.03 hat das Oberlandesgericht Celle festgestellt, dass der Grundbauingenieur, der mit der Erstellung eines Baugrund-Gründungsgutachtens sowie mit Ausführungsvorschlägen und Kostenschätzung beauftragt wurde, sämtliche für die Durchführung geplanten Baumaßnahme erforderlichen Berechnungen und vor allem auch im Rahmen des Leistungsbildes des § 91 Abs. 1 HOAI anstellen muss.

Zur Abrechnung der Planung technischer Ausrüstung für mehrere Gebäude

In seinem Urteil vom 24.01.02 führt der Bundesgerichtshof deutlich aus, dass für die Frage, ob mehrere Abrechnungen für die technische Ausrüstung für mehrere Gebäude vorzunehmen ist oder nur eine einheitliche Abrechnung, davon abhängt, ob es sich, wie etwa bei einer Heizungsanlage, die mehrere Gebäude versorgt, um eine Anlage handelt oder ob es sich um mehrere Anlagen,

Für den Umbauzuschlag (§ 76 HOAI) ist es ausschlaggebend, dass die Anlage umgebaut wird. der Umbau des Gebäudes ist nicht ausschlaggebend

In seinem Urteil vom 05.11.1999 hat das Oberlandesgericht Brandenburg ausgeführt, dass die im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Neuplanung einer technischen Anlage keinen Umbauzuschlag nach sich zieht. Ein Umbauzuschlag fällt nur dann an, wenn sich die Planungsleistungen auf einen Umbau der jeweiligen technischen Anlage beziehen. Wird in einer vorhandenen Altbausubstanz eine völlig neue Anlage geplant und erstellt, fällt für den Fachplaner kein Umbauzuschlag an.

Neben dem Honorar für die Planung der zentralen Heizungsanlage erhält der Ingenieur auch ein gesondertes Honorar für die Planung einer Rauchgasentschwefelungsanlage

In seinem Urteil vom 12.01.06 hat der BHG entschieden, dass ein Ingenieurbüro, dass die Modernisierung der zentralen Wärmeversorgungsanlage eines Natoflugplatzes geplant hat und in diesem Rahmen auch eine Rauchgasentschwefelungsanlage planen sollte, einerseits sein Honorar für Planung der zentralen Wärmeversorgungsanlage in Rechnung stellen kann und andererseits zusätzlich die Planungsleistung für eine Rauchgasentschwefelungsanlage.

Ein Honorar für die Genehmigungsplanung (§ 71 Abs. 3, Nr 4 HOAI) fällt nur bei einer Beteiligung an einem Genehmigungsverfahren an

In seinem Urteil vom 12.02.1998 (Revision durch den Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.04.00 nicht angenommen), stellte das OLG Kölln fest, dass eine Abrechnung der Leistung für die Genehmigungsplanung (§71 Abs. 3 Nr 4 HOAI) hinsichtlich der Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung, nur dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Genehmigungsverfahren Leistungen des planenden Ingenieurs erforderlich geworden sind Die Korrespondenz mit einem Energieversorgungsunternehmen erfüllt dieses Kriterium nicht.

Der Architekt führt neben seiner ureigensten Planungsleistung auch eine Leistung aus dem Leistungsbereich eines Sonderfachmanns aus.

In seinem Urteil vom 14.06.1991 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeurteilt, dass ein Architekt, der die bauphysikalischen Nachweise für den Wärmeschutz erbringt, nicht zusätzlich zu seinem Honorar das ihm aus § 15 HOAI zusteht, ein Honorar etwa auf der Grundlage dass diese bauphysikalischen Nachweise für den Wärmeschutz eine Grundleistung anderer Sonderfachleute darstellt, verlangen könnte.

HEIN & REHDER Rechtsanwälte PartGmbB
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