In seinem Urteil vom 12.01.06 hat der BHG entschieden, dass ein Ingenieurbüro, dass die Modernisierung der zentralen Wärmeversorgungsanlage eines Natoflugplatzes geplant hat und in diesem Rahmen auch eine Rauchgasentschwefelungsanlage planen sollte, einerseits sein Honorar für Planung der zentralen Wärmeversorgungsanlage in Rechnung stellen kann und andererseits zusätzlich die Planungsleistung für eine Rauchgasentschwefelungsanlage.
Die vom Ingenieur geplante Rauchgasentschwefelungsanlage ist nicht als unselbständiger Bestandteil der zentralen Versorgungsanlage anzusehen. die geplante zentrale Wärmeversorgungsanlage, hätte auch ohne Rauchgasentschwefelungsanlage geplant, gebaut und betrieben werden können. Die Rauchgasentschwefelungsanlage stellt damit lediglich eine Nachrüstung aus Gründen des Umweltschutzes dar. Eine solche Anlage gehört aber nicht zu den Anlagen auf dem Gebiet der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik (technische Ausrüstung Anlagengruppe 2). Sie ist damit honorartechnisch gesondert zu betrachten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Rauchgasentschwefelungsanlage als zur zentralen Betriebstechnik, Kostengruppe 3, im Sinne der DIN 276 der Fassung von April 1981 gehörig einzuordnen ist.