In seinem Urteil vom 28.11.03 hat das Oberlandesgericht Celle festgestellt, dass der Grundbauingenieur, der mit der Erstellung eines Baugrund-Gründungsgutachtens sowie mit Ausführungsvorschlägen und Kostenschätzung beauftragt wurde, sämtliche für die Durchführung geplanten Baumaßnahme erforderlichen Berechnungen und vor allem auch im Rahmen des Leistungsbildes des § 91 Abs. 1 HOAI anstellen muss.
Beauftragt ein Landkreis, der es beabsichtigt, eine Straße in einem standunsicheren Gebiet (mooriges Gebiet) zu erneuern, einen Grundbauingenieur zur Erstellung eines Baugrundgutachtens, in dem ein Gründungsvorschlag nach Festlegung der zulässigen Baugrundbelastungen vorgenommen werden soll und unterlässt es der Ingenieur, Standsicherheitsmaßnahmen durchzuführen, hat der Ingenieur für die sich daraus ergebenen Grundbrüche und Absackungen und die dadurch verursachten Schäden einzustehen.