Zur Beurteilung der vom Bauträger geschuldeten werkvertraglichen Leistung ist der Prospekt des Bauträgers von wesentlicher Bedeutung, der eine zweigeschossige Maisonette-Wohnung und in der oberen Etage (Spitzboden) ein Doppelbett mit Nachtschränkchen und weiterem Mobiliar ausweist.
Wenn in dem entsprechenden notariellen Vertrag auf eine Beschreibung verwiesen wird, in welcher der Spitzboden ebenso wie in der Wohnflächenberechnung des Architekten als Abstellraum bezeichnet wird, ist dennoch bei der Vertragsauslegung in entscheidender Weise das Prospekt in den Vordergrund zu stellen, wenn dessen Angaben den Erwerbsbeschluß des Käufers (Bestellers) maßgeblich bestimmte.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der Baugenehmigung dem Bauträger klar war, dass der Spitzboden bauordnungsrechtlich lediglich als Abstellraum zu nutzen war und offenbart er dies nicht, verschweigt er diesen Mangel, der sich aus der Auslegung unter Berücksichtigung des Prospektes ergibt, arglistig. Mit dem neuen Schuldrecht gilt dann anstatt der 30-jährigen Verjährungsfrist die 3-jährige. Diese beginnt aber erst am Ende des Jahres, in dem der Besteller die Voraussetzungen seines auf die Arglist des Bauträgers gestützte Forderung erkennt. § 199 Abs. 1 BGB findet hier Anwendung.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2007