In seinem Urteil vom 12.02.1998 (Revision durch den Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.04.00 nicht angenommen), stellte das OLG Kölln fest, dass eine Abrechnung der Leistung für die Genehmigungsplanung (§71 Abs. 3 Nr 4 HOAI) hinsichtlich der Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung, nur dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Genehmigungsverfahren Leistungen des planenden Ingenieurs erforderlich geworden sind Die Korrespondenz mit einem Energieversorgungsunternehmen erfüllt dieses Kriterium nicht.

 

HEIN & REHDER Rechtsanwälte PartGmbB
Kanzlei für Bau- und Immobilienrecht
und Verkehrsrecht
Fachanwälte

Eickhoffweg 42a
22041 Hamburg
Tel.: 040 59 35 29 - 0
Fax: 040 59 35 29 - 29

E-Mail: info@rae-hein.de
Internet: www.rae-hein.de