Diese Bemessungsgrundlage führt zu einer höheren Mietminderung.
Bei der Abrechnung der im Zuge der Vorauszahlung mit entrichteten Betriebskosten, ist sodann bei der Jahresabrechnung der Betriebskosten vom Vermieter zu berücksichtigen, dass auch die Betriebskostenvorauszahlung gemindert sind, er sie also als in voller Höhe gezahlt, in die Betriebskostenabrechnung einsetzen muss. Ob einen Verstoß hiergegen jeder Mieter durchschaut und bei einer Abrechnung bemerkt, bleibt jedoch abzuwarten.
- Immobilienrecht