Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 Abs. 2 alternative 3 FGW XII).
In seinem Urteil vom 13.03.07 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem bauleitenden Architekten eine Verkehrssicherungspflicht obliegt, die notwendig ist, um Handwerker einzelner Gewerke vor Körperverletzungen zu schützen. Der bauleitende Architekt hatte dem Schalungsgewerk das eine Dachkonstruktion bearbeitete, eine Frist zur Fertigstellung gesetzt. Bis zu dieser Fertigstellung war ein Teilbereich der Verschalung noch nicht fertiggestellt und mit einer Dachpappenfläche überzogen worden, damit kein Niederschlag in das Gebäude eindringen konnte. Natürlich war diese Dachpappenfläche nicht tragfähig. Gleichzeitig hatte der bauleitende Architekt eine Abrissfirma hinsichtlich Arbeiten an der direkt benachbarten Dachfläche eingesetzt. Die Arbeiten sollten noch vor Ablauf der Frist zur Fertigstellung der Verschalung beginnen. Die entsprechende Firma begann mit den Arbeiten und als ein Mitarbeiter um Material zu holen, über die nicht verschlossene, nur abgedeckte, Dachfläche ging, stürzte er über 4 m tief hinab und erlitt schwere Verletzungen. Das Verschalungsunternehmen dass es versäumt hatte, die nicht tragende Dachpappenfläche abzusperren ging insolvent, weshalb der bauleitende Architekt als deliktisch haftender wegen der Verletzungsfolgen in Anspruch genommen wurde.
In der genannten Entscheidung führte der Bundesgerichtshof aus, dass zwischen den Bauhandwerkern und dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten kein Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld in Betracht kämen, weil es an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehle und deshalb zu Gunsten des Erstschädigers die sozialrechtliche Haftungspreviligierung des § 106 Abs. 3 dritte alternative SGB XII nicht eingreife.