Verstößt ein Bauträger bei seinem Zahlungsplan gegen die Makler- und Bauträgerverordnung, so ist der Werklohn erst nach Abnahme fällig.

Trotz des nichtigen Zahlungsplanes geleistete Zahlungen, sind nur in dem Maß als ungerechtfertigte Bereicherung vor Abnahme zurückzuerstatten, insoweit die Schutzwirkung der Makler- und Bauträgerverordnung beeinträchtigt ist.

Mit seinem Urteil vom 22.12.2000 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Abweichung vom Abschlags-Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV in einem Bauträgervertrag dazu führe, dass der gesamte Zahlungsplan nichtig sei, mit der Folge, dass an die Stelle des nichtigen Abschlagszahlungsplanes § 641 Abs. 1 BGB, also die Fälligkeit des Werklohn, mit der Abnahme trete.

Mit seiner Entscheidung vom 22.03.2007 ergänzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung. In der Situation, dass aufgrund wegen Verstoßen die Makler- und Bauträgerverordnung nichtigen Zahlungsplanes getätigte Vorschusszahlungen zurückgefordert werden, da sie ohne rechtlichen Grund erfolgten und eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellten, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auf der Grundlage des § 813 Abs. 2 BGB nur diejenigen Beträge der ohne Fälligkeit erbrachten Zahlungen zurückgefordert werden können, deren Fälligkeit nach Abnahme noch nicht feststeht. Insoweit Leistungen erbracht sind, steht es auch schon fest, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Abnahme die Zahlung erfolgen muss. Aus diesen Grunde hindert § 813 Abs. 2 BGB den Rückzahlungsanspruch. Es bedürfe des Rückforderungsanspruches nicht, soweit der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht ist. Der Erwerber hat die Leistung, die seiner Vorschusszahlung usw. entspricht, erhalten.

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